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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.08.2015
- 7 S 52/15 -
Flugverspätung aufgrund wetterbedingter Unmöglichkeit zur Landung begründet kein Ausgleichsanspruch
Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Ist es einem Flugzeug aufgrund der Wetterbedingungen nicht möglich auf dem Zielflughafen zu landen und kommt es dadurch zu einer Ankunftsverspätung, so steht einem Fluggast kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Vielmehr kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umständen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Korfu im September 2014 kam mit einer Verspätung von vier Stunden und zehn Minuten an. Hintergrund dessen war, dass über dem Zielflughafen ein
Amtsgericht weist Klage auf Ausgleichsleistung zurück
Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage auf
Landgericht verneint ebenfalls Ausgleichsanspruch wegen außergewöhnlichen Umständen
Das Landgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Flugpassagierin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastVO zugestanden. Denn bei den Wetterbedingungen am Zielflughafen in Korfu habe es sich um
Keine Pflicht der Fluggesellschaft zur Betankung mit mehr Treibstoff
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Fluggesellschaft auch nicht dazu verpflichtet gewesen, vorsorglich vor dem Start so viel Treibstoff aufzutanken, dass ein Verbleib in der Luft bis zum Abziehen des Gewitters möglich war. Angesichts der schwierigen Wetterprognose sei es nicht absehbar gewesen, wann sich das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2016, 78/rb)
- Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 06.03.2015
[Aktenzeichen: 3 C 5578/47 (37)]
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Jahrgang: 2016, Seite: 78 RRa 2016, 78
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Dokument-Nr. 22603
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