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Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.1992
40 UR III E 166/92 -

Gleich­geschlecht­liche Paare dürfen heiraten

Verbot der Eheschließung verstößt gegen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheitssatz und Recht auf Ehe­schließungs­freiheit

Ein Verbot der Eheschließung zwischen zwei gleich­geschlecht­lichen Personen verstößt gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und die Ehe­schließungs­freiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Gleich­geschlecht­lichkeit von Personen steht einer Heirat daher nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt im August 1992 die Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen ab. Da sich das heiratswillige Paar mit der Ablehnung nicht abfand, landete der Fall schließlich vor Gericht.

Recht auf Eheschließung bestand

Das Amtsgerichts Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des heiratswilligen Paars. Diesem habe ein Recht auf Eheschließung zugestanden. Die Gleichgeschlechtlichkeit habe dem nicht entgegengestanden.

Bisheriger Ehebegriff nicht mit Grundgesetz vereinbar

Der Begriff der "Ehe" werde weder im Grundgesetz noch im BGB oder im Ehegesetz definiert, so das Amtsgericht weiter. Dennoch werde unter dem Gesichtspunkt der Tradition angenommen, dass eine Ehe nur eine auf Herstellung der vollen Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sei. Ein solches Begriffsverständnis sei aber mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

Verstoß gegen Eheschließungsfreiheit

Das Amtsgericht gab zu bedenken, dass Art. 6 Abs. 1 GG jedermann das Recht gebe, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Die Bejahung eines Ehehindernisses "Gleichgeschlechtlichkeit" würde aber zu einem gänzlichen Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen führen, da homosexuelle Menschen aufgrund ihrer Sexualität nicht in der Lage sind, eine solche mit einem Partner des gleichen Geschlechts einzugehen. Der selbstgewählte Partner würde ihnen dadurch verwehrt werden.

Unvereinbarkeit des Eheverbots gleichgeschlechtlicher Paare mit Gleichheitssatz

Zudem verstoße der traditionelle Begriff der "Ehe" nach Ansicht des Amtsgerichts gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser verbiete gerade eine Ungleichbehandlung unter Anknüpfung allein an das Geschlecht. Es seien auch keine sachlichen Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, zu erkennen gewesen. Allein der Rückgriff auf überkommene, anerkannte und von der Mehrheit der Gesellschaft moralisch gebilligte Lebensformen dürfe nicht zu einer Beschränkung der Eheschließungsfreiheit führen.

Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Amtsgericht bejahte darüber hinaus einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Dieses umfasse auch das Recht, mit einem gleichgeschlechtlichen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Dieses Grundrecht wäre sinnentleerend, wenn gleichgeschlechtlichen Paaren der rechtliche Schutz der Ehe versagt werde.

Keine Verfälschung des gesetzgeberischen Willens

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der Wille des Gesetzgebers nicht verfälscht werden darf, der im Bereich des Ehegesetzes angesichts des damals noch existierenden Verbots der homosexuellen Betätigung (§ 175 StGB) das Zusammenleben homosexueller Paare regeln wollte. Es betonte aber zugleich, dass die Rechtspraxis in Wirklichkeit längst über die christlich-abendländische Ehevorstellung hinausgegangen ist. So habe das Bundesverfassungsgericht die Eheschließung zwischen einem Mann und einem männlichen Transsexuellen jedenfalls für dann zulässig erachtet, wenn eine geschlechtsumwandelnde Operation durchgeführt werde (BVerfGE 49, 286 = FamRZ 1979, 25). Auch in einem solchen Fall sei keine traditionell verstandene Ehe zwischen einem Mann und einer Frau gegeben.

Sittliche Missbilligung einer gleichgeschlechtlichen Ehe durch Teile der Bevölkerung unerheblich

Es sei nach Einschätzung des Amtsgerichts auch unerheblich, ob möglicherweise große Teile der Bevölkerung die Eheschließung unter gelichgeschlechtlichen Partnern sittlich missbillige. Denn solch rational nicht begründbaren Einstellungen können dem Abschluss einer Ehe nicht entgegenstehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/FamRZ 1993, 557/rb)

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Jahrgang: 1993, Seite: 116
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 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 940
NJW 1993, 940
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 508
NVwZ 1993, 508

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Dokument-Nr.: 17542 Dokument-Nr. 17542

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Kommentare (1)

 
 
Jörg M. Knoll schrieb am 22.01.2014

Nicht zu fassen, da hat unser Schöpfer doch das deutsche Grundgesetzt durch die Schaffung von Mann und Frau, und damit zweier nicht völlig gleicher Geschlechter, grob verletzt.

Bis heute ist allerdings noch nicht geklärt worden, ob er bei der Schöpfung des Mannes diesem gegenüber oder bei der der Frau jener gegenüber gegen das zwischenzeitlich auch europaweit geltende Diskriminierungsverbot verstoßen hat.

Wie auch immer: Vermehrung durch Zellteilung wäre die einzige verfassungsgerechte Lösung gewesen.

Operativ scheint das Problem trotz allen technischen Fortschritts noch immer nicht zu lösen zu sein.

Der Schöpfer ist leider auch juristisch nicht zur Verantwortung zu ziehen. Seine ladungsfähige Anschrift ist unbekannt!

(Er verletz ersichtlich seit eh und je die geltende gesetzliche Meldepflicht und auch sein Sohn hat sich vor seiner Himmelfahrt seinerzeit nicht ordnungsgemäß umgemeldet.)

Aber wenn sonst nichts geht, Recht und Gesetz geht immer. Das Urteil geht allerdings noch nicht weit genug.

Es kann nicht ausreichen, unter dem Begriff Ehe nun nicht mehr nur eine Verbindung zwischen 2 Menschen unterschiedlichen Geschlechts zu sehen, sondern auch unter gleichgeschlechtlichen. Wenn schon "gleich" dann ganz:

warum dann nicht auch eine Gesamtbindung mehrerer Menschen untereinander und zueinander.

Es kann nicht schaden, wenn die Rechtsprechung auch einmal dem von ihr gesehenen Trend im allgemeinen Sprachempfinden vorauszugehen sucht. Wenn mehrere Partner zugleich für mehrere andere gleichermaßen empfinden sollte daher für eine Ehe auch die Anzahl 2 in Frage zu stellen sein.

Außerdem:

warum dann noch Mann und Frau durch ungleiche Bezeichnungen diskriminieren?

Ist jeder Unterschied per Gesetz beseitigt, reicht auch z.B. die Bezeichnung "Mensch" in Verbindung mit dem jeweiligen Namen, z.B. "Mensch Meier". Verwechslungen der Ehegatten sind dennoch leicht auszuschließen, da ja Ehepartner längst auch nicht mehr den gleichen Namen tragen müssen.

Mein Gesetzesvorschlag:

§ 01

I Jeder Mensch kann mit einem oder mehreren anderen Menschen eine Ehe eingehen.

II Alle Ehen sind gleich.

...

Da kann sich dann unser Schöpfer einmal ansehen, wie man so etwas machen muss und freuen, dass seine Fehler ausgebügelt worden sind.

Beschämend nur, dass unsere Rechtsprechung so lange für diese Erkenntnis gebraucht hat (selbst Salomon hatte das anscheinend übersehen). Allerdings muss man mildernd berücksichtigen, dass die Menschen bekanntlich immer klüger werden. Die menschliche Intelligenz dehnt sich zweifellos ständig weiter aus - vergleichbar dem unendlichen in sich gekrümmten Raum - und übertrifft wie dieser längst unser eigenes Vorstellungsvermögen.

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