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Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.1992
- 40 UR III E 166/92 -
Gleichgeschlechtliche Paare dürfen heiraten
Verbot der Eheschließung verstößt gegen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheitssatz und Recht auf Eheschließungsfreiheit
Ein Verbot der Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen verstößt gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Gleichgeschlechtlichkeit von Personen steht einer Heirat daher nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt im August 1992 die
Recht auf Eheschließung bestand
Das Amtsgerichts Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des heiratswilligen Paars. Diesem habe ein Recht auf
Bisheriger Ehebegriff nicht mit Grundgesetz vereinbar
Der Begriff der "Ehe" werde weder im Grundgesetz noch im BGB oder im Ehegesetz definiert, so das Amtsgericht weiter. Dennoch werde unter dem Gesichtspunkt der Tradition angenommen, dass eine
Verstoß gegen Eheschließungsfreiheit
Das Amtsgericht gab zu bedenken, dass Art. 6 Abs. 1 GG jedermann das Recht gebe, eine
Unvereinbarkeit des Eheverbots gleichgeschlechtlicher Paare mit Gleichheitssatz
Zudem verstoße der traditionelle Begriff der "Ehe" nach Ansicht des Amtsgerichts gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser verbiete gerade eine Ungleichbehandlung unter Anknüpfung allein an das Geschlecht. Es seien auch keine sachlichen Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, zu erkennen gewesen. Allein der Rückgriff auf überkommene, anerkannte und von der Mehrheit der Gesellschaft moralisch gebilligte Lebensformen dürfe nicht zu einer Beschränkung der Eheschließungsfreiheit führen.
Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Amtsgericht bejahte darüber hinaus einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Dieses umfasse auch das Recht, mit einem gleichgeschlechtlichen Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Dieses Grundrecht wäre sinnentleerend, wenn gleichgeschlechtlichen Paaren der rechtliche Schutz der
Keine Verfälschung des gesetzgeberischen Willens
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der Wille des Gesetzgebers nicht verfälscht werden darf, der im Bereich des Ehegesetzes angesichts des damals noch existierenden Verbots der homosexuellen Betätigung (§ 175 StGB) das Zusammenleben homosexueller Paare regeln wollte. Es betonte aber zugleich, dass die Rechtspraxis in Wirklichkeit längst über die christlich-abendländische Ehevorstellung hinausgegangen ist. So habe das Bundesverfassungsgericht die
Sittliche Missbilligung einer gleichgeschlechtlichen Ehe durch Teile der Bevölkerung unerheblich
Es sei nach Einschätzung des Amtsgerichts auch unerheblich, ob möglicherweise große Teile der Bevölkerung die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/FamRZ 1993, 557/rb)
- BVerfG: Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.10.1993
[Aktenzeichen: 1 BvR 640/93]) - Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen unzulässig
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.03.1993
[Aktenzeichen: 16 Wx 57/93]) - Homosexuelle dürfen keine Ehe eingehen
(Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 25.05.1993
[Aktenzeichen: 3 T 15/93])
Jahrgang: 1993, Seite: 557 FamRZ 1993, 557 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1993, Seite: 116 MDR 1993, 116 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1993, Seite: 940 NJW 1993, 940 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1993, Seite: 508 NVwZ 1993, 508
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Dokument-Nr. 17542
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