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Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2018
- 470 F 16020/17 AD -
Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft nur im Ausnahmefall möglich
Gesetz lässt Adoption bei "gesetzeswidriger Vermittlung" nur unter erschwerten Bedingungen zu
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass in Fällen der "Leihmutterschaft" eine Adoption des Kindes durch die "Wunschmutter" nur möglich ist, wenn die Adoption zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die miteinander verheirateten Wunscheltern zahlten einer ausländischen Institution einen fünfstelligen Betrag dafür, dass diese eine zur Austragung eines Kindes im Wege künstlicher Befruchtung bereite Frau vermittelte. Das auf diesem Weg entstandene, im Ausland geborene Kind, das biologisch von den Wunscheltern abstammt, lebt bei den Wunscheltern in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die
Leihmutterschaft grundsätzlich "gesetzwidrige Vermittlung"
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, dass das Gesetz die
Adoption nur bei Erforderlichkeit zum Wohl des Kindes möglich
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Adoption eines Kindes nach Leihmutterschaft richtet sich allein nach Kindeswohlgesichtspunkten
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2017
[Aktenzeichen: II-1 UF 10/16]) - Kommerzielle Leihmutterschaft verstößt gegen Grundsätze des nationalen Rechts
(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.04.2017
[Aktenzeichen: 1 UF 83/13])
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Dokument-Nr. 26760
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