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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.04.2017
- 1 UF 83/13 -
Kommerzielle Leihmutterschaft verstößt gegen Grundsätze des nationalen Rechts
Rechtliche Elternschaft kann nach deutschem Recht grundsätzlich allein auf Abstammung und Adoption und nicht auf vertragliche Grundlagen gestützt werden
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder abgelehnt. Das Gericht hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der - ihre rechtliche Elternschaft begründende - Entscheidung eines US-Gerichts im Bundestaat Colorado ausgesprochen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in Deutschland lebende Ehepaar schloss - vermittelt über eine Agentur - mit der späteren
Entscheidung des US-Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig würde eine
Kommerzielle Leihmutterschaft verletzt besonderen Schutz von Kindern und Müttern
Die vertraglich vereinbarte kommerzielle
Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens sei insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden, da die Entscheidung des US- Gerichts in Colorado ohne Anhörung der
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online
- Amtsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.04.2013
[Aktenzeichen: 247 F 266/12]
- Kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft ist in Deutschland anzuerkennen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014
[Aktenzeichen: XII ZB 463/13]) - Eltern-Kind-Verhältnis bei Leihmutterschaft: Deutsches Standesamt nicht an Feststellung der Elternschaft aus Leihmuttergeschäft durch kalifornisches Gericht gebunden
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.08.2013
[Aktenzeichen: 1 W 413/12])
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Dokument-Nr. 24148
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