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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 19.01.2021
- 39 C 114/20 -
Messie-Syndrom: Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags allein wegen Lagerung von Gerümpel unzulässig
Ohne Belästigung von Mitmietern oder konkreter Gefährdung der Mietsache kein Kündigungsrecht
Allein die Lagerung von Gerümpel in der Mietsache ohne Vorliegen einer Belästigung von Mitmietern oder konkreter Gefährdung der Mietsache rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrags nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieterin eines Einfamilienhauses wurde im August 2019 fristlos gekündigt. Der Vermieter warf der Mieterin vor, trotz erfolgter Abmahnung weiterhin
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses
Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses zu. Die
Ohne Belästigung von Mitmietern oder konkreter Gefährdung der Mietsache kein Kündigungsrecht
Eine Ablagerung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29929
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