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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 20.08.1987
- 46 C 1003/87 -
Essen in gehobenem Speiselokal: Verzehrter nicht schmeckender Fisch muss bezahlt werden
Verzehr eines Fischs begründet Pflicht des Restaurant-Gastes Speisefisch trotz Beanstandung über Qualität und Identität des Fischs zu zahlen / Traniger Geschmack eines Fischs berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung
Verzehrt der Gast eines Restaurants trotz Beanstandung der Qualität und der Identität des bestellten Fischs die Speise, so ist er verpflichtet den Fisch auch zu bezahlen. Zudem rechtfertigt insbesondere der tranige Geschmack des Fischs keine Zahlungsverweigerung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gast eines gehobenen italienischen Restaurants bestellte im März 1987 einen Seewolf (loup de mer). Dieser sollte laut Speisekarte 650 Gramm wiegen und 48 DM kosten. Nachdem der
Anspruch auf Bezahlung bestand
Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Wirts. Dieser habe nach § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Bezahlung des Fischs gehabt. Denn erkennt ein Gast, dass der von ihm bestellte
Traniger Geschmack rechtfertigte keine Zahlungsverweigerung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der tranige Geschmack des Fischs ebenfalls eine
Ursächlichkeit zwischen tranigen Geschmack und Durchfall unklar
Darüber hinaus war es für das Amtsgericht nicht ersichtlich, warum der tranige Geschmack des Fischs umgehend zu Durchfall habe führen können oder müssen. Es hätte daher einer genauen Untersuchung von Ursache und Wirkung sowie einer Mitteilung des Ergebnisses bedurft. Dies sei jedoch unterblieben.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 442 NJW-RR 1988, 442
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Dokument-Nr. 15082
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