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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 14.02.2012
- 316 C 275/11 -
Cannabisanbau eines Untermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Hauptmieters
Aufgrund Schwere des Vertragsverstoßes keine Abmahnung erforderlich
Der professionelle Anbau von Cannabis in einer Mietwohnung durch einen Untermieter stellt eine erhebliche Vertragsverletzung des Hauptmieters dar. Der Vermieter ist daher berechtigt den Hauptmieter fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung einer Mietwohnung heraus, dass in der Wohnung in erheblichen Umfang Cannabis angebaut wurde. So befanden sich in der Wohnung neben mehreren Cannabispflanzen auch zahlreiche Geräte zum
Außerordentliche, fristlose Kündigung war wirksam
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der
Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der vertragswidrige Gebrauch der Wohnung durch den umfangreichen Anbau und Konsum von Cannabis durch den
Verschulden des Untermieters war Mieterin zuzurechnen
Das Verschulden ihres Untermieters musste sich die Mieterin zurechnen lassen (§ 540 Abs. 2 BGB). Denn wer freiwillig die ihm anvertraute Sache im eigenen Interesse einem Dritten überlässt, so das Amtsgericht weiter, trage das Risiko eines Fehlverhaltens des Dritten. Die Haftung des Hauptmieters sei auch nicht auf Schäden begrenzt, die typische Folge des mietvertraglichen Gebrauchsrisikos sei. Der in der Vorschrift verwendete Ausdruck "bei dem Gebrauch" bedeute vielmehr, dass alle Aktivitäten umfasst sind, die der
Abmahnung war nicht erforderlich
Eine
Fehlende Kenntnis der Mieterin unerheblich
Soweit sich die Mieterin mit dem Argument wehrte, nichts von dem Verhalten ihres Untermieters gewusst zu haben und ihr daher zunächst die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen selbst aktiv zu werden, folgte das Amtsgericht dieser Begründung nicht. Denn andernfalls müsse der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (vt/tb)
- Illegale Cannabisplantage: Cannabispflanzen als Kündigungsgrund für Wohnungsmietverhältnis
(Landgericht Ravensburg, Urteil vom 06.09.2001
[Aktenzeichen: 4 S 127/01]) - Hanfanbau auf dem Balkon: Vermieter kann Mietverhältnis nicht gleich fristlos kündigen
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.03.2003
[Aktenzeichen: 208 C 141/02]) - Kündigung wegen in Mietwohnung begangener Straftaten setzt Täterschaft des Mieters oder Kenntnis des Mieters über strafbares Verhalten voraus
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.06.2022
[Aktenzeichen: 67 S 90/22])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 366 IMR 2012, 366
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Dokument-Nr. 16296
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