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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.1990
- 13b C 96/90 -
Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen fristlose Kündigung des Fitness-Vertrages
Fitnessstudio-Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden
Ein Fitness-Vertrag kann immer dann gekündigt werden, wenn begründete gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Kann der Kunde das Angebot eines Fitness-Studios aus medizinischen Gründen nicht länger nutzen, so ist ihm die weitere Zahlung des Beitrags nicht zuzumuten. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Fitness-Studio auf Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge, nachdem es die
Der Vertrag konnte aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos gekündigt werden
Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Forderung des Klägers für unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Mischvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen habe aus wichtigem Grund entsprechend § 626 BGB fristlos gekündigt werden können. Ein solcher Grund sei hier gegeben. Der Beklagten sei es aufgrund der sich aus dem ärztlichem Attest ergebenden Erkrankungen nicht mehr zumutbar, an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen. Diese Gründe hätten bereits zur Zeit der
Andauernde gesundheitliche Störungen lassen den Fitnessvertrag hinfällig werden
Zwar stamme die fragliche gesundheitliche Beeinträchtigung ausschließlich aus der Sphäre der Beklagten, jedoch sei auch eine solche geeignet, einen wesentlichen Grund für eine
Das Urteil ist aus dem Jahr 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)
- Fitnessvertrag kann auch weit vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012
[Aktenzeichen: XII ZR 42/10]) - Meniskusschaden rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.1998
[Aktenzeichen: 4 C 411/97])
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Dokument-Nr. 11286
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