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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.1995
40a C 1309/94 -

Korpulenter Mieter: Vermieter darf Zustimmung zum mieterseitigen Einbau einer Dusche von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen

Übergewichtiger Mieter kann nicht in vorhandene Badewanne steigen / Einbau einer Dusche durch den Mieter

Grundsätzlich hat der Mieter ein Recht, die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz und deren Gebrauch zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse zu nutzen. Auch nachträgliche bauliche Veränderungen können damit gerechtfertigt werden. Dem entgegen stehen jedoch stets die Rechte des Vermieters, sein Eigentum möglichst unbeschadet zu belassen, so dass eine Abwägung beider Interessen vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall lehnte die Mieterin die Zahlung einer Kaution, die das Risiko des Vermieters im Falle eines Bauschadens gemindert hätte, ab und konnte damit einen Anspruch auf Installation einer Dusche nicht durchsetzen. Das Amtsgericht Hamburg hatte in dieser Sache entschieden.

Im vorliegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung die Genehmigung zur Installation einer separaten Dusche, da sie aufgrund ihrer körperlichen Korpulenz und Kreislaufbeschwerden Schwierigkeiten hatte, in die Badewanne zu steigen. Der Vermieter lehnte es jedoch ab, eine Zustimmung zur festen Installation einer Dusche zu erteilen und bot alternativ die Genehmigung zum Aufstellen einer transportablen Dusche an. Zusätzlich verlangte er die Zahlung einer Kaution in Höhe von drei Monatsmieten für den Fall, dass durch die Baumaßnahmen Folgeschäden eintreten würden. Die Mieterin lehnte den Gegenvorschlag des Vermieters ab. Sie hatte zuvor versichert, die Installation durch einen Fachhandwerker auf eigene Kosten vornehmen zu lassen und bei einem eventuellen Auszug wieder zu entfernen und dabei alle entstandenen Schäden zu beseitigen. Sie versuchte Ihr Begehren schließlich gerichtlich durchzusetzen.

Der Vermieter hat ein Interesse an einer möglichst geringen Beeinträchtigung und an der Vermeidung einer Verschlechterung der Mietsache

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine fest installierte Dusche in der angemieteten Wohnung. Verlange der Mieter für seine Zwecke nachträglich eine bauliche Veränderung der Mietsache, so bedürfe er dazu der Zustimmung des Vermieters. In dessen Ermessen stehe es, ob er zu den Maßnahmen des Mieters seine Einwilligung erteile oder nicht. Der Vermieter habe ein Interesse an einer möglichst geringen Beeinträchtigung und an der Vermeidung einer Verschlechterung der Mietsache. Der Einbau einer Dusche sei mit erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden, der bei nicht fachgerechtem Eingriff zu Durchfeuchtung und Substanzschäden führen könne. Solche Schäden würden auch nicht umfassend von der Haftpflichtversicherung der Mieter abgedeckt. Daher sei das Verlangen des Vermieters, das Haftungsrisiko durch Stellung einer Kaution abzusichern, nicht von der Hand zu weisen.

Mieter muss die Wohnung seinen individuellen Lebensbedürfnissen anpassen können

Der Freiheit des Vermieters, über sein Eigentum und dessen Verwendung zu entscheiden, könne jedoch durch den Charakter des Wohnraummietverhältnisses Grenzen gesetzt werden. Bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum gegen Entgelt müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnung Mittelpunkt der privaten Existenz des Mieters sei und er auf deren Gebrauch zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen sei. Angesichts der körperlichen Beschwerden der Klägerin bestehe ein Interesse am Einbau einer Dusche, da sie die Badewanne zur Körperreinigung nicht nutzen könne. Nachdem sich die Mieterin jedoch mit der Zahlung einer Kaution nicht einverstanden erklärte und das Risiko des Vermieters dadurch nicht ausreichend abgedeckt war, konnte sie keinen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer Dusche geltend machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1996, Seite: 29
WuM 1996, 29

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Dokument-Nr.: 13332 Dokument-Nr. 13332

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