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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 08.03.1995
- 41a C 1371/93 -
AG Hamburg: Vermieter muss im Winter angemessene Raumtemperatur in Wohnungen gewährleisten
Zentralheizung muss Raumtemperatur von 20 Grad Celsius ermöglichen und darf bei geöffneten Heizkörperventilen keine störenden Geräusche verursachen
Ein Vermieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in einer Wohnung in den Wintermonaten auch bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius durch die Zentralheizung eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werden kann. Darüber hinaus darf es bei geöffneten Heizkörperventilen nicht zu starkem Rauschen und Knistern in den Heizkörpern und Heizungsrohren in der Wohnung kommen. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die späteren Kläger eine
Mieter beanstanden unzureichende Beheizung der Wohnung
Die Kläger beanstandeten, dass sie bereits im ersten
Vermieter: Eventuell nicht ausreichende Erwärmung der Wohnung beruht auf falscher Betätigung der Thermostatventile
Nachdem der
Gericht gibt Klage der Mieter statt
Die Richter des Amtsgerichts Hamburg gaben den Mietern Recht. Die
Heizanlage muss in der Zeit von 6 bis 24 Uhr Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius erreicht können
Der
Erwärmung der Räume darf maximal eine Stunde dauern
Eine Erwärmung der Räume dürfe auch nicht mehrere Stunden dauern, vielmehr müsse tagsüber die Temperatur schon bereits nach kürzerer Zeit erreicht werden können. Abhängig von der Außentemperatur sei als angemessen ein Zeitraum von einer halben bis längstens einer Stunde anzusehen, so das Amtsgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
Jahrgang: 1996, Seite: 469 WuM 1996, 469
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Dokument-Nr. 10791
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