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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.03.1979
78 C 18/79 -

Vermieter muss Einbau eines Türspions zustimmen

Kenntnis der vor Wohnungstür stehenden Person ist schützenswertes Interesse des Mieters

Möchte der Mieter in seiner Wohnungstür einen Türspion einbauen, um damit zu wissen, wer vor seiner Wohnungstür steht, so muss der Vermieter dem Einbau zustimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Mieter einer in einem Hochhaus liegenden Wohnung in ihrer Wohnungstür einen Türspion einbauen. Der Vermieter verweigerte aber sein Einverständnis. Er führte an, dass durch die Türschließ- sowie der Sprechanlage eine ausreichende Zugangskontrolle gewährleistet sei. Daraufhin erhoben die Mieter Klage auf Zustimmung.

Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines Türspions bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Zustimmung zum Einbau des Türspions zugestanden. Die Mieter hätten ein schützenwertes Interesse daran, erfahren zu dürfen, wer vor ihrer Wohnungstür steht. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass gerade in Hochhäusern angesichts der Anonymität eine hohe Einbruchsgefahr bestehe und die Schließ- bzw. Sprechanlage keine ausreichende Zugangskontrolle gewährleiste.

Möglicher Anspruch auf Wiederherstellung nach Mietvertragsende

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne dem Vermieter jedoch nach Mietvertragsende ein Anspruch auf Wiederherstellung und somit Ausbau des Türspions zustehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1980, 197/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1980, Seite: 197
WuM 1980, 197

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17889 Dokument-Nr. 17889

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Kommentare (2)

 
 
Sylvester schrieb am 24.03.2014

Ähm da vico, bitte zu Ende lesen! Zitat:

"Nach Auffassung des Amtsgerichts könne dem Vermieter jedoch nach Mietvertragsende ein Anspruch auf Wiederherstellung und somit Ausbau des Türspions zustehen."

da vico schrieb am 24.03.2014

Und da haben wir es schon:

der Mieter hat Recht!

Der Richter hat keinen Dunst davon, dass durch dieses Loch ein Schaden entsteht, dessen Wiederherstellung, falls überhaupt möglich, natürlich (!) zu Lasten des Vermieters geht.

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