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Landgericht Coburg, Urteil vom 17.02.2012
- 33 S 87/11 -
Feedbackanfrage nach Warenlieferung keine unzumutbare Belästigung
Unterlassungsanspruch besteht daher nicht
Die Versendung einer Feedbackanfrage nach einer Warenlieferung stellt sich als Zufriedenheitsanfrage dar und ist daher nicht als Werbung anzusehen. Ein Anspruch auf Unterlassung solcher Anfragen wegen unzulässiger Werbung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestellte ein Rechtsanwalt bei einer Firma Stühle. Nachdem die Ware bei ihm angeliefert wurde, erhielt er eine
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Coburg entschied gegen den Rechtsanwalt. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG zugestanden. Unabhängig davon, ob in der
Feedbackanfrage stellte keine unzumutbare Belästigung dar
Aus Sicht des Landgerichts habe die Anfrage keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 608 MMR 2012, 608
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Dokument-Nr. 15689
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