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Amtsgericht Hof, Entscheidung
- 16 C 465/00 -
Überholer trägt Teil seines Schadens
Autobahnbaustelle wurde zum Verhängnis
Knapp 2.000,00 DM seines Schadens und 3/5 der Prozesskosten muss ein PKW Fahrer aus Bayreuth selbst tragen, weil er in einer Autobahnbaustelle bei eingeengter Fahrbahn überholt hat.
Der Kläger fuhr auf der linken Fahrspur der Autobahn. Vor ihm auf der rechten Spur bewegte sich ein LKW mit Hänger. Am Baustellenbeginn wurden die Fahrstreifen eingeengt und auf die Gegenfahrbahn übergeleitet. In diesem Überleitungsbereich überholte der Kläger. Vermutlich auf Grund der vorhandenen Fahrbahnunebenheiten kam in diesem Moment der Hänger des überholten LKW leicht ins Schlingern und auf die Spur des Klägers, wo es zu einem Streifvorgang der Fahrzeuge kam. Ein Schaden von 6.140,58 DM am Fahrzeug des Klägers war das Ergebnis. Davon zahlte die Versicherung des LKW nur die Hälfte.
Der PKW Fahrer klagte deshalb vor dem Amtsgericht Hof. Er war der Auffassung, dass er seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen müsse, da für ihn kein
Diese Ansicht teilte das Amtsgericht aber nicht. Es führte in seinem Urteil aus, dass ein besonders sorgfältiger Autofahrer an dieser Stelle nicht überholt hätte. Die Fahrbahnverengung und –überleitung seien angekündigt und erkennbar gewesen. Ebenso, dass dem LKW auf seiner Spur nur noch wenige Zentimeter rechts und links seines Fahrzeuges verblieben. In dieser Situation nehme jeder Überholer ein erhöhtes Risiko in Kauf und von einer Unvermeidbarkeit des Unfalls durch ihn könne nicht mehr gesprochen werden. Aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hafte er daher für 40 % seines Schadens selbst, so Richterin am Amtsgericht Ulrike Varga.
Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht abfinden. Er legte Berufung zum Landgericht Hof ein. Erst als auch die Berufungskammer unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Heinz Zuber erklärte, dass ein vollständiger Schadensersatz nicht in Betracht komme, kam es zu einer endgültigen Regelung des Streits.
Im Vergleichswege zahlt die Versicherung des Halters und Fahrers des LKW noch 20 % des Schadens. 30 % muss der Überholer endgültig selbst aufbringen.
Siehe auch: LG Osnabrück, Urt. v. 02.06.2006
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Quelle: Pressemitteilung des LG Hof
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Dokument-Nr. 807
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