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Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 02.04.2004
142 C 330/04 -

Negative Bewertungen auf eBay müssen nicht begründet werden

Verkäufer hat keinen Anspruch auf Löschung der Bewertung

Eine auf der Bewertungsplattform von eBay abgegebene Kritik muss nicht begründet werden. Fehlt sie, hat der bewertete Verkäufer keinen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall ersteigerte jemand über eBay eine Digitalkamera. Diese wies jedoch Beschädigungen in Form von Kratzern auf dem Gehäuse auf. Daraufhin wollte der Käufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen. Im Folgenden kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, welche den Käufer veranlassten folgenden Kommentar auf der Bewertungsplattform von eBay abzugeben: "Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!" Der Verkäufer sah darin eine unzulässige Bewertung, denn es habe ihr angesichts des fehlenden Beschwerdegrundes an Sachlichkeit gefehlt. Zudem habe eine Schmähkritik vorgelegen. Er klagte daher auf Löschung des Kommentars.

Löschungsanspruch bestand nicht

Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen den Verkäufer. Ihm habe kein Anspruch auf Löschung der Bewertung zugestanden.

Bewertung stellte keine Beleidigung dar

Aus Sicht des Amtsgerichts sei der Kommentar nicht geeignet gewesen, den Achtungsanspruch des Verkäufers zu verletzen. Eine Beleidigung habe daher nicht vorgelegen, so dass sich der Löschungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB ergeben habe. Darüber hinaus habe für den Verkäufer im Rahmen der Bewertungsplattform die Möglichkeit bestanden selbst Kommentare abzugeben und daher die Bewertung zu relativieren.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lag nicht vor

Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgelegen und damit kein Anspruch auf Löschung nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB bestanden habe. Zwar könne eine unsachliche Schmähkritik zu einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führen. Jedoch habe hier keine Schmähkritik vorgelegen. Außerdem stelle eine negative Äußerung über einen Gewerbetreibenden keinen betriebsbezogenen Angriff dar.

Kein Verstoß gegen § 6 der eBay-AGB

Die Bewertung habe zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht gegen § 6 der eBay-AGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift sei das Mitglied verpflichtet gewesen nur wahrheitsgemäße und sachliche Bewertungen abzugeben sowie die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und keine Schmähkritik zu äußern. Hier seien aber weder gesetzliche Bestimmungen verletzt worden, noch sei der Kommentar unsachlich gewesen. Für die Sachlichkeit sei es nämlich unbeachtlich, ob die Bewertung begründet wird. Denn erfordere die Sachlichkeit einer Bewertung eine ausführliche Begründung, so müsse in jedem Fall der genaue Ablauf der Transaktion geschildert werden. Dies sei aber angesichts der beschränkten Länge der Kommentare nicht möglich. Zudem werde durch den Begriff "Bewertung" bereits klargestellt, dass es sich um Wertungen und damit Meinungen des Kommentators handelt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Verkäufer in der freien Marktwirtschaft negative Bewertungen hinzunehmen habe.

§ 12 der eBay-AGB unwirksam

Schließlich habe nach Ansicht des Gerichts auch kein Verstoß gegen § 12 der eBay-AGB vorgelegen, wonach ein Käufer seine Bewertung begründet vornehmen müsse. Denn die Klausel sei gemäß § 305 c BGB unwirksam gewesen. Zu beachten sei gewesen, dass die Bestimmung innerhalb eines vier Absätze umfassenden Paragraphen enthalten und drucktechnisch nicht hervorgehoben war. Darüber hinaus habe sich aus der Formulierung nicht zweifelsfrei ergeben, ob die Begründung in dem Kommentar enthalten sein müsse oder ob nur ein Grund für die Bewertung bestehen müsse. Diese Unklarheit sei zu Lasten des Verkäufers gegangen (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2004, Seite: 638
MMR 2004, 638

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