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Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016
- 142 C 392/14 -
Anspruch auf Reisepreisminderung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks am Urlaubsort
Ersatzanschaffung aufgrund Gepäckverspätung kann Schadensersatzanspruch begründen
Kommt das Gepäck am Urlaubsort verspätet an, so kann der Reisende eine Reisepreisminderung geltend machen. Bei der Bemessung der Minderungshöhe ist zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren kann. Zudem kann die Ersatzanschaffung einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn es dadurch zu einem Vermögensschaden kommt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die neu angeschafften Sachen ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall unterliegen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich bei einer Reiseveranstalterin eine siebentägige Reise nach Spanien im Frühjahr 2014. Aufgrund eines Fehlers bei der Gepäcklieferung, stand der Frau in den ersten drei Tagen ihr Gepäck nicht zur Verfügung. Sie war daher gezwungen einige Ersatzkäufe zu tätigen. So kaufte sie sich Kleidung, Kosmetika und Schuhe für insgesamt fast 465 EUR. Aufgrund der Unannehmlichkeiten wegen der Gepäckverspätung beanspruchte die Urlauberin eine
Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 15 % je Tag aufgrund Gepäckverspätung
Das Amtsgericht Köln bejahte zunächst einen Anspruch auf
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ersatzanschaffungen
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf
Vermögensmehrung aufgrund fehlenden Verschleißes und Verfalls der neuen Sachen bei Nichtnutzung
Durch den
Kein Vermögensschaden unter Gesichtspunkt der Notkleidung
Zwar könne aus Sicht des Amtsgericht ein Vermögensschaden auch darin liegen, dass der Reisende eine Anschaffung tätigte, die er unter normalen Umständen nicht vorgenommen hätte, weil er solche Sachen unter normalen Umständen weder nutzen wolle oder für sie Verwendung habe noch bereit sei dafür Geld in der konkret erforderlichen Höhe auszugeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin die neu gekauften Sachen nur im den Sinne notgedrungen angeschafft habe, dass sie solche Sachen zu Hause aufgrund ihrer persönlichen Lebensführung nicht oder nicht zu diesem Preis erworben hätte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 115/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 752 NJW-RR 2016, 752 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2016, Seite: 115 RRa 2016, 115
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Dokument-Nr. 22874
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