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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.02.2006
- 16 C 289/05 -
Wenn der Koffer aus dem Gepäckraum des Hotels verschwindet
Reiseveranstalter haftet nicht für Verlust des Koffers
Auch wenn der Reiseleiter den Reisenden den Tipp gegeben hat, am Abreisetag den Koffer im Aufbewahrungsraum des Hotels abzustellen, muss der Reiseveranstalter für den Verlust eines Koffers nicht einstehen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Im Fall räumte ein Reisender am Abreisetag sein Zimmer. Bis zur Abreise hatte er noch etwas Zeit. Es stellte daher sein Gepäck im Aufbewahrungsraum des Hotels ab. Zuvor hatte ihn die Reiseleiterin auf diese Möglichkeit hingewiesen. Als er seinen Koffer wieder abholen wollte, war dieser spurlos verschwunden. Der Reisende verlangte vom Reiseveranstalter Ersatz seines Schadens.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage auf Schadensersatz ab. Das Gericht führte aus, dass die Verwahrung des Reisegepäcks nicht zum Leistungsumfang der Reise gehörte. Auch der Hinweis durch die Reiseleitung ändere daran nichts. Durch den Tipp der Reiseleiterin könne nicht die Verpflichtung des Veranstalter entstehen, auf das Gepäck der Gäste aufzupassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3444
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