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Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2014
- 147 C 68/14 -
Anspruch auf Entschädigung bei Weigerung der Vermietung einer Hochzeitslocation an schwules Paar
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Weigert sich der Vermieter einer Hochzeitslocation die Location an ein schwules Paar zu vermieten, weil seine Mutter etwas gegen Homosexuelle hat, so liegt darin ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). In einem solchen Fall besteht nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwules Paar beabsichtigte im August 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Für die Feierlichkeiten wollte es eine Villa anmieten, die laut der Internetpräsenz für verschiedene Veranstaltungen, wie etwa Hochzeitsfeiern, zur Verfügung gestellt wird. Bei Hochzeitsfeiern wird die Villa in der Regel für drei Tage an das Hochzeitspaar vermietet. In dieser Zeit zieht der Vermieter aus der Villa aus und überlässt sein Schlafzimmer dem Paar. Auf dem Grundstück verbleiben jedoch seine Mutter, die zugleich Eigentümerin des Grundstücks ist, und seine beiden Söhne. Nachdem der Vermieter nach einiger E-Mail-Korrespondenz erfuhr, dass es sich um eine
Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoß gegen Benachteiligungsverbot bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des schwulen Paares. Dem Paar habe ein Anspruch auf
Umstand der Gleichgeschlechtlichkeit hat untergeordnete Rolle gespielt
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Gleichgeschlechtlichkeit des Paares eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies habe sich daraus ergeben, dass laut der Internetpräsenz die Villa für eine Vielzahl von Veranstaltungen, wie etwa Hochzeitsfeiern, genutzt wird. Dabei sei mit einer Kapazität von 100 bis 150 Personen geworben worden. Bei einer solchen Größenordnung habe der Vermieter keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeit dahingehend, welche Personen sich im Laufe der Feier auf dem Grundstück befinden.
Entschädigung von 750 EUR pro Person angemessen
Das Amtsgericht hielt eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19140
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