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Amtsgericht Königstein im Taunus, Urteil vom 10.11.1995
- 22 C 139/95 -
Schnarchende Reiseteilnehmer rechtfertigen Reisepreisminderung
Übernachtung im Doppel- bzw. Dreibettzimmer trotz gebuchten Einzelzimmers
Wer während einer Reise trotz gebuchten Einzelzimmers an vier Nächten in einem Doppel- bzw. Dreibettzimmer schlafen muss und deshalb schnarchenden Reiseteilnehmern ausgesetzt ist, kann den Reisepreis mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königstein hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall buchte ein Mann für eine sechzehntägige Amazonasrundreise für die Übernachtungen jeweils ein
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Aus Sicht des Amtsgerichts Königstein habe dem Reisenden ein Anspruch auf
Minderung von 25 % angemessen
Die Höhe des Minderungsanspruches richte sich grundsätzlich nach dem Gesamtpreis und der Dauer der Beeinträchtigung, so das Amtsgericht weiter. Bei einem Gesamtreisepreis von 5640 DM und einer Reisedauer von sechzehn Tagen habe sich ein Gesamtgrundtagespreis von 352,50 DM ergeben. Der Gesamtgrundtagespreis sei daher aufgrund des erheblichen Schnarchens der Mitreisenden an vier Nächten um 25 % zu mindern gewesen. Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Amtsgericht Königstein, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1996, Seite: 178 NJW-RR 1996, 178
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Dokument-Nr. 13973
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