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Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 01.04.2010
- 14 C 322/09 -
Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten aufgrund unwirksamer Endrenovierungsklausel verjährt nach 6 Monaten
Anspruch auf Erstattung besteht aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung
Führt der Mieter trotz einer unwirksamen Endrenovierungsklausel Renovierungsarbeiten durch, so kann er die dadurch entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Dieser Anspruch unterliegt aber der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 548 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenicks hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beinhaltete ein Mietvertrag eine
Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten bestand nicht
Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters. Der
Erstattungsanspruch war verjährt
Der Erstattungsanspruch der
Berufung
Gegen diese Entscheidung wurde beim Landgericht Berlin unter dem Az. 67 S 191/10 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweisbeschluss des LG Berlin vom 21.06.2010 ist die Berufung zurückgenommen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 21.06.2010
[Aktenzeichen: 67 S 191/10]
- Bundesgerichtshof zur Vornahme von Schönheitsreparaturen: Isolierte Endrenovierungsklauseln sind unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 316/06]) - Schönheitsreparaturen: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei ungeschuldet durchgeführter Endrenovierung
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 23.08.2007
[Aktenzeichen: 9 S 478/06])
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Dokument-Nr. 11793
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