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Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2018
- 122 C 5020/18 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Ausschluss von Isarfest
Ausschluss von Isarfest stellt keine Altersdiskriminierung dar
Das Amtsgericht München wies mit Urteil die Klage eines Münchner Selbstständigen gegen eine Münchner Eventfirma auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000 Euro ab.
Der damals 44jährige Kläger wollte mit zwei Freunden das von der Beklagten veranstaltete Event "Isarrauschen" auf der Praterinsel besuchen. Dem Kläger wurde der Einlass verwehrt, auf Nachfrage wurde ihm als Grund genannt, dass er zu alt sei.
Zielgruppe der Veranstaltung nur Personen zwischen 18 und 28 Jahren
Die Beklagte verweigerte die Zahlung des vom Kläger nachfolgend geforderten Schadensersatzes schriftlich unter Hinweis darauf, dass man aufgrund beschränkter Kapazitäten des Veranstaltungsbereichs das Personal am Einlass angewiesen habe, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, die Zielgruppe der
Kläger verweist auf Gleichbehandlungsgesetz
Der Klägerin meint, wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anspruch auf eine
Einlass erfolgte nach äußerem Eindruck
Die Beklagte trug vor, dass eine Entscheidung über den Einlass nach dem äußeren Eindruck der Gäste erfolge, die Gäste würden nicht nach ihrem
Einlass nach dem optischen Alter nicht nur typisch
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht: "Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen des Alters bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Soweit Schuldverhältnisse auf der individuellen Auswahl des Vertragspartners beruhen, stehen sie der Öffentlichkeit nicht "ohne Ansehen der Person" zur Verfügung.
Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter nicht untypisch
Aufgrund der Darlegungen der Parteien geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Event "Isarrauschen" um eine
Benachteiligung durch Altersbegrenzung bei bestimmten Veranstaltungen zumutbar
Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28892
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