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Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2015
133 C 20101/15 -

Aufsichtspflicht von Kinder­garten­mitarbeitern: Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten ausreichend

Permanente Überwachung von 5 bis 6 Jahre alten Kindern grundsätzlich nicht geboten

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten ausreicht, wenn das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten überwacht wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte seinen Pkw am 19. September 2013 ordnungsgemäß am Straßenrand im Gemeindegebiet von Puchheim ab. An diesem Tag spielten die Kinder eines Kindergartens gegen Mittag im Freigelände des Kindergartens, der sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befindet. Zwei Kinder, unter anderen ein 5-jähriger Junge, warfen mit mehreren größeren Steinen und trafen dabei auch den Pkw des Klägers. Es entstand ein Schaden in Höhe von 2.335,38 Euro. Der Pkw-Halter warf dem Kindergarten eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor und verlangte den Schaden vom Träger des Kindergartens ersetzt. Dieser weigert sich zu zahlen. Die Mitarbeiter seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Die beiden im Garten befindlichen Kinder seien von einer Mitarbeiterin vom Gruppenraum aus beaufsichtigt worden. Die Kinder seien regelmäßig darüber belehrt worden, dass grundsätzlich keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei im Kindergarten eine feste Regel.

Amtsgericht: Erzieher haben ihrer Aufsichtspflicht genügt

Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Sie ist der Überzeugung, dass die Erzieher ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimme sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen, zitierte das Gericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Bei der Abwägung seien die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren sei - in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums - eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der Junge habe in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Rechtsprechung erachte üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen, so das Gericht weiter. Dieser Kontrollabstand sei eingehalten worden. Es habe auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Peter Voß schrieb am 04.07.2016

Ich bin ein Laie in Rechtsfragen.

Aber heisst das Urteil letztendlich,

dass der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleibt? Oder kann man gegebenefalls den Schaden über die haftpflicht der Eltern regulieren?

Sylvia Majocchi schrieb am 04.07.2016

Ein solcher Zeitabstand ist grob fahrlässig. Nicht nur, dass Kinder in diesem Alterszeitabschnitt unglaublichen Stimmungsschwankungen aufgrund des einsetzenden Ablöseprozesses unterworfen sind und sich ausschließlich an Altersgenossen ausrichten (s. Mutprobe etc.!), sondern auch gerne angesprochen werden von Fremden, denen sie dann willig folgen, weil es "cool" ist, etwas Verbotenes zu tun. Da muss ein Kind nicht erst "verhaltensauffällig" geworden sein, um solche Möglichkeiten nicht auszuschließen. Ein Zeitraum zwischen 15 und 30 Minuten reicht durchaus, um beispielsweise ein Kind wegzulocken, selbst ein Zaun stellt da kein unüberwindliches Hindernis dar!

feo antwortete am 04.07.2016

Ich stimme Ihrer Aussage zu. Ein fatales Fehlurteil.

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