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Amtsgericht München, Urteil vom 17.06.2016
- 133 C 952/16 -
Austausch des Kreuzfahrtschiffs stellt nicht zwingend Reisemangel dar
Vor Abreise mitgeteilter Austausch des Schiffs und neue Unterbringung in "Mini-Suite" stellen keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar
Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Rechtsstreits buchte bei der Klägerin, die als Reiseunternehmen Reisen anbietet, für sich und seine Ehefrau auf der Grundlage eines Angebots im Katalog der Klägerin eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte vom 31. März bis 7. April 2015 stattfinden und mit dem im Katalog benannten
Beklagter kündigt nach Mitteilung über Austausch des Kreuzfahrtschiffs Reisevertrag und verlangt Erstattung der Anzahlung
Am 14. März 2015 erhielt er ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten
Beklagter hält Kündigung aufgrund der eingetretenen Umstände für gerechtfertigt
Der beklagte Münchner war der Meinung, dass er berechtigt gewesen sei, die Reise zu kündigen. Dies ergäbe sich bereits aus der
Austausch des Schiffs und Zuweisung neuer Kabine stellen keinen Mangel wegen erheblicher Beeinträchtigungen dar
Das Amtsgericht München gab dem Reiseunternehmen Recht und entschied, dass der Münchner die Stornogebühren zahlen muss. Seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 10 % aufgrund Austauschs der gebuchten Balkonkabine mit Außenkabine ohne Balkon
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 16.10.2015
[Aktenzeichen: 47 C 180/15]) - Änderung der Kreuzfahrt-Reiseroute berechtigt zur Reisepreisminderung
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2015
[Aktenzeichen: 275 C 27977/14])
Jahrgang: 2017, Seite: 119 RRa 2017, 119
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Dokument-Nr. 23887
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