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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 16.10.2015
- 47 C 180/15 -
Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 10 % aufgrund Austauschs der gebuchten Balkonkabine mit Außenkabine ohne Balkon
Leistungsänderungsvorbehalt berechtigt Reiseveranstalter nicht zum Austausch der Kabinen
Erhält ein Kreuzfahrtreisender anstatt der gebuchten Balkonkabine eine Außenkabine ohne Balkon, so kann dies selbst dann eine Reisepreisminderung in Höhe von 10 % rechtfertigen, wenn die neue Kabine einen höheren Komfort bietet und somit ein Upgrade darstellt. Der Reiseveranstalter ist trotz eines vertraglichen Leistungsänderungsvorbehalts nicht berechtigt, die gebuchte Kabine durch eine andere zu ersetzen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich und ihren Ehemann für den Dezember 2014 eine Balkonkabine auf einem
Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 10 %
Das Amtsgericht Rostock entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe nach § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Keine Kompensation der Nachteile durch Upgrade
Die aufgezeigten Nachteile der zugewiesenen
Leistungsänderungsvorbehalt berechtigt Reiseveranstalter nicht zum Austausch der Kabinen
Der Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 141/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 141 RRa 2016, 141
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Dokument-Nr. 22901
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