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Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2009
- 142 C 31476/08 -
Versicherung muss Kosten für Reisesstornierung wegen Krebserkrankung in voller Höhe übernehmen
Verzögerte Weiterleitung von Untersuchungsergebnissen durch den Arzt darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen
Wird bei einer Darmspiegelung im Rahmen einer Routineuntersuchung ein Polyp festgestellt, der sich später als Krebsgeschwür erweist, muss derjenige, der eine Reise geplant hat, nicht schon sofort bei Entnahme des Polypen diese stornieren. Er muss nicht sofort auf eine Krebserkrankung schließen. Die Stornierung bei Mitteilung der endgültigen Diagnose ist rechtzeitig und unverzüglich vorzunehmen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der spätere Kläger schloss im August 2007 für sich und seine Frau bei einem Versicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversicherung für eine Reise nach Thailand ab. Reisebeginn wäre Mitte November 2007 gewesen. Mitte Oktober 2007 wurde im Rahmen einer Routineuntersuchung beim späteren Kläger eine Darmspiegelung vorgenommen, in deren Verlauf auch ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt wurde. Der Befund ging Ende Oktober 2007 beim Hausarzt des Klägers ein, er selbst erfuhr aber erst 14 Tage später davon. Nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten wurde schließlich beim späteren Kläger Darmkrebs diagnostiziert. Er musste operiert werden. Am Tag der endgültigen Diagnose stornierte der Versicherungsnehmer die Reise. Auf Grund der Stornierung fielen 5800 Euro Stornokosten an. Hiervon bezahlte die Versicherung 3283 Euro. Sie legte bei der Berechnung den Tag des Einganges des Befundes beim Hausarzt zugrunde. Dass der Versicherungsnehmer sich erst 14 Tage später davon Kenntnis verschaffte, sei eine grobe Nachlässigkeit, die zu seinen Lasten gehe. Es seien daher nur die Kosten zu begleichen, die bei rechtzeitiger Anzeige Ende Oktober angefallen wären.
Darauf hin erhob der Versicherungsnehmer Klage beim AG München. Der zuständige Richter gab ihm Recht.
Patient ist nicht verpflichtet, sich bei Routineuntersuchung selbstständig beim Arzt nach Ergebnissen zu erkundigen
Beim Kläger habe durch die Darmkrebserkrankung eine schwere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8323
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