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Amtsgericht München, Urteil vom 19.12.2011
- 155 C 16176/11 -
Kein Anspruch auf Rückgabe: Kundin muss Zusage des Nichtrutschens einer Schwangerschaftshose beweisen können
Passform einer Hose gerade während der Schwangerschaft individuell sehr unterschiedlich
Das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose ist angesichts der unterschiedlichen anatomischen Gegebenheiten keine grundlegende Eigenschaft einer Hose, so dass ein Rückgaberecht nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Münchnerin, die im 9. Monat schwanger war, im Juni 2011 eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die
Kundin wurde angeblich ein Nichtrutschen der Hose zugesagt
Die Ladeninhaberin bot an, die
Das stritt die Ladeninhaberin jedoch ab. Als beide sich nicht einigten, erhob die Käuferin der
Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose ist keine grundlegende Eigenschaft einer Hose
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose sei angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden könne. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden sei. Dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie aber nicht führen können. Die einvernommene Zeugin, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12884
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