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Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2009
- 155 C 30538/08 -
AG München: Bruch im Bodenablauf einer Dusche ist als versicherter Leitungswasserschaden einzustufen
Bodenablauf einer Dusche ist immer Teil des Rohrleitungssystems
Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil des Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufes ist daher als Leitungswasserschaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses bei einer
Vermieter muss beschädigten Bodenablauf der Dusche erneuern
Kurz vor Weihnachten 2007 bemerkten die
Versicherung sieht in beschädigtem Bodenablauf keinen versicherten Leitungswasserschaden
Dies tat der
Amtsgericht: Bodenablauf ist Teil der Rohrleitung
Der Hauseigentümer erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Bodenablauf sei Teil der Rohrleitung. Seit langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkelverbindungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungsvorgängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen. Die einengende Definition der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12023
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