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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2004
- VIII ZR 28/04 -
BGH zur Beweislast beim Wasserschaden
Wenn strittig ist, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, so trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshof hervor.
Ein Wasserschaden kann einerseits vom Mieter oder einem Erfüllungsgehilfen herrühren. Allerdings können auch Dritte ursächlich sein, für die der Mieter nicht einstehen muss, z.B. Einbrecher, Handwerker des Vermieters oder der Vormieter mit Schlüsselbesitz.
Im Streitfall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass eine externe Schadensursache auszuschließen ist. Das entschied der Bundesgerichtshof.
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BGB §§ 548 (§ 538 a.F.), 276, 242
a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.
b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 735
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