Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2010
- 161 C 15642/09 -
Unzulässige Nutzung von Stadtplänen im Internet – Urheberrechtlich geschützte Datei muss vom Server gelöscht werden
Bloßes Entfernen des Links zu dem Kartenausschnitt nicht ausreichend
Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall veröffentlichte die spätere Klägerin im
Kartenausschnitt entfernt, jedoch noch nicht vom Server gelöscht
Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine
Kartenausschnitt über Suchmaschine weiterhin problemlos auffindbar
Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro.
Beklagter Firmeninhaber verweigert Schadensersatzzahlung
Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.
Gericht erklärt Handeln des Unternehmens für fahrlässig
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch Recht: Der Beklagte habe durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich gemacht habe. Zugänglichmachen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Dies sei hier –trotz Löschung des Links zur Homepage– der Fall. Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.
Schadensersatz- und Abmahnkosten gerechtfertigt
Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die
Exkurs:
Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Zur unberechtigten Nutzung von Stadtplänen im Internet
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005
[Aktenzeichen: 236 C 282/04]) - Webseitenbetreiber haftet für Nutzerfotos - BGH zur Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: I ZR 166/07])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11537
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11537
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.