wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005
236 C 282/04 -

Zur unberechtigten Nutzung von Stadtplänen im Internet

Gericht kürzt überhöhte "Straflizenzen" und Abmahnkosten

Ein Stadtplanverlag kann bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die nicht lizenzierte Verwendung von Kartenausschnitten Schadenersatz in Höhe von 200,- EUR für eine DIN A 4 Kartenkachel und 100,- EUR für eine DIN A 5 Kartenkachel verlangen. Im Internet bereitgestellte Lizenzverträge finden keine Anwendung für die Berechnung des Schadenersatzes. Dies geht aus einem Urteil des AG Berlin-Charlottenburg hervor.

Die Klägerin vertreibt im Internet unter verschiedenen Adressen Nutzungsrechte an Kartenmaterial. Das Kartenmaterial umfasst sowohl Landkarten als auch hausnummerngenaue Stadtpläne.

Fast 3.000,- EUR Lizenzgebühren für zwei Kartenausschnitte

Die Beklagte stellte zwei Ausschnitte in einer Kachelgröße DIN A 5 und DIN A 4 ohne Lizenz auf ihre Website. Die Klägerin verlangte für die größere Karte 1620,- EUR und für die kleinere Karte 1.220,- EUR Lizenzgebühren, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.297,40 EUR.

Das Gericht wies die Klage überwiegend ab. Es sprach der Klägerin 300,- EUR (200,- EUR für die große und 100,- EUR für die kleine Karte) Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und 100,- EUR Abmahnkosten zu. Dieser Anspruch erfolgt auch Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nur erforderliche Aufwendungen müssen ersetzt werden

Die Kosten für die Abmahnung belaufen sich also nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, sondern vielmehr auf eine angemessene Aufwandspauschale, die das Gericht gem. § 287 ZPO auf 100,- EUR geschätzt hat. Zu Ersetzen seien nämlich nur die erforderlichen Aufwendungen. Erforderlich sei das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt habe. Es handele sich dabei auch immer um den gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2005
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Urheberrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1145 Dokument-Nr. 1145

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1145

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?