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Amtsgericht München, Beschluss vom 20.02.2018
182 C 20688/17 -

Kein Grund für Eilentscheidung: Hund darf vorläufig mit ins Büro

Wesentliche Nachteile wie gesundheitliche Auswirkungen, negative Außenwirkung für Unternehmen oder Umsatzeinbußen durch Anwesenheit des Hundes nicht ersichtlich

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz zur Klärung der Frage besteht, ob der Hund eines Geschäftspartners mit in das Büro gebracht werden darf. Bisher seien weder eine Schädigung des Rufes der Firma, noch Umsatzeinbußen oder gesundheitliche Auswirkungen aufgrund der Anwesenheit des Tieres erkennbar.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte beantragt im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin, mit der er ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen unterhält, unbefristet zu untersagen ihren Rauhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.

Ins Büro mitgebrachter Hund beeinträchtigt laut Antragsteller Außenwirkung der Firma

Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu angeschaffte etwa sechs Monate alte Rauhaardackel täglich mitgebracht werde, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der Hund halte sich zwar überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bzw. werde von dieser dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse. Der Antragsteller möge, wie auch einige der Büromitarbeiter, aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde hochallergisch reagieren würden. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne.

Kompromissvorschlag abgelehnt

Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen, habe sich diese per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte. Der vom Antragsteller angebotene Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, habe diese abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte vorgerichtlich entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Der Hund würde den Bürobetrieb nicht stören, sondern sich wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken. Würde der Hund wie vorgeschlagen ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keinen Grund zu einer Eilentscheidung. Es liege laut Gericht keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf der Firma des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 25634 Dokument-Nr. 25634

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