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Amtsgericht München, Beschluss vom 20.02.2018
- 182 C 20688/17 -
Kein Grund für Eilentscheidung: Hund darf vorläufig mit ins Büro
Wesentliche Nachteile wie gesundheitliche Auswirkungen, negative Außenwirkung für Unternehmen oder Umsatzeinbußen durch Anwesenheit des Hundes nicht ersichtlich
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz zur Klärung der Frage besteht, ob der Hund eines Geschäftspartners mit in das Büro gebracht werden darf. Bisher seien weder eine Schädigung des Rufes der Firma, noch Umsatzeinbußen oder gesundheitliche Auswirkungen aufgrund der Anwesenheit des Tieres erkennbar.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte beantragt im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin, mit der er ein gemeinsames
Ins Büro mitgebrachter Hund beeinträchtigt laut Antragsteller Außenwirkung der Firma
Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu angeschaffte etwa sechs Monate alte Rauhaardackel täglich mitgebracht werde, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der
Kompromissvorschlag abgelehnt
Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keinen Grund zu einer Eilentscheidung. Es liege laut Gericht keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf der Firma des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Angestellten darf das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagt werden
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014
[Aktenzeichen: 9 Sa 1207/13]) - Arbeitgeber darf Mitarbeiterin das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagen
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013
[Aktenzeichen: 8 Ca 7883/12])
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Dokument-Nr. 25634
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