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Amtsgericht München, Urteil vom 04.08.2014
- 191 C 17261/13 -
Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht bei einem Notausgang
Betreiber eines Einkaufszentrums muss keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherheit für das Betreten des Gebäudes treffen
Der Betreiber eines Einkaufszentrums ist nicht dazu verpflichtet, an einem Notausgang, der eigentlich nicht zum Betreten des Einkaufszentrums bestimmt ist, besondere Vorkehrungen für die Sicherheit beim Betreten des Gebäudes zu treffen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 64-jährige Bürgerin aus dem Landkreis München, wollte am 29. November 2012 um 15.50 Uhr in einem großen Münchner
AG München weist Klage ab
Der Richter am Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Eigentümerin des Einkaufszentrums sei schon nicht die richtige Beklagte. Aus der bloßen Eigentümerposition würden sich keine unmittelbaren Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Eigentümerin habe keinen unmittelbaren Zugriff auf die Sache, da dafür allein die Betreiberin zuständig sei. Nach Auswahl einer zuverlässigen Betreiberin sei die Eigentümerin nicht mehr verpflichtet, selbst noch konkret die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu überwachen. Anhaltspunkte, dafür, dass die Betreiberin unzuverlässig sei, habe es nicht gegeben.
Gericht verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Auch die Betreiberin haftet nicht für den Schaden der Klägerin, da keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Die Betreiberin des Einkaufszentrums muss - nach den Ausführungen des Gerichts - nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
Notausgang ist eigentlich nicht zum Betreten des Einkaufszentrums bestimmt
Für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18601
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