Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2014
- 213 C 31293/13 -
35 Flugumbuchungen: Reisender ist nach Nutzung der Business Lounge ohne weitere Flugreiseabsichten schadensersatzpflichtig
Besuch der Business Lounge ohne Reiseabsichten stellt vertragswidriges Verhalten dar
Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge eines Flughafens besucht, verhält sich vertragswidrig und kann zum Schadensersatz verpflichtet werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine große Deutsche
Der Kläger buchte am 5. März 2011 bei der
Reisender bucht Flug nach Inanspruchnahme der Leistungen in der Business Lounge insgesamt 35 Mal um
Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28. November 2011 bis 9. Dezember 2012 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die "Business Lounge" der
Fluggesellschaft storniert Flugticket und erstattet Reisepreis
Am 11. Dezember 2012 stornierte die
Fluggesellschaft verlangt für jeden unberechtigten Besuch 55 Euro
Die
Vertragspartei, die die Erfüllung des Vertrages verweigert oder die Gegenleistung vorsätzlich nicht entgegennehmen will, verstößt gegen allgemeine Treuepflichten
Der Münchener weigerte sich zu zahlen. Er trägt unter anderem vor, dass das Ticket keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Umbuchungen enthalten habe. Das Gericht gab der
Gericht schätzt Wert der angebotenen Leistungen auf 55 Euro je Besuch
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs führt das Gericht aus, dass die Haftung auf den Vertrauensschaden ausgerichtet ist und auch so genannte fehlgeschlagene Aufwendungen umfasst. Das sind solche Investitionen, die der Geschädigte im Vertrauen auf die Vertragstreue des Vertragspartners trifft und die sich dann als nutzlos erweisen, da der Vertrag wegen des treuwidrigen Verhaltens des Vertragspartners nicht vollständig durchgeführt werden kann. Das Gericht schätzte den Wert der in der Businesslounge angebotenen Leistungen auf 55 Euro je Besuch.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18438
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18438
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.