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Amtsgericht München, Urteil vom 30.06.2016
- 213 C 3921/16 -
Kein Anspruch auf Schadenersatz bei verpasster Fähre
Fehlender zweitweiser Urlaubscharakter bei Fährfahrt
Auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird, ist eine Fährverbindung in der Regel keine Pauschalreise. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger am 25.08.2015 bei einem Automobilclub eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück. Enthalten waren die Beförderung des Klägers und dessen PKW sowie die Übernachtung in einer Kabine zum Preis von 626,40 Euro. Der Kläger kam in der Nacht vom 22.09.2015 auf den 23.09.2015 mit seinem Pkw in Genua an und stellte dort fest, dass die Abfahrt der
Kläger fordert Schadenersatz vom Automobilclub als Vertragspartner
Der Kläger fordert von dem Automobilclub unter anderem
Erstattung der Fährkosten durch Automobilclub
Der Automobilclub erstattete nur die Kosten für die
Transport von A nach B bei Fährfahrt vordergründig
Eine Fährverbindung sei keine
Lediglich vermittelnde Tätigkeit des Reisebüros bei Einzelbeförderungsleistung
Auch sei der Automobilclub nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages.
"Wenn - wie hier - von Vornherein mangels Bündelung von Einzelleistungen kein Pauschalreisevertrag in Betracht kommt, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung -etwa als Reeder, Fluggesellschaft oder ähnliches Unternehmen- erbringen möchte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen".
Keine Sorgfalts- oder Informationspflichtverletzung des Automobilclubs
Der Automobilclub habe auch keine Sorgfalts- oder
"Der Beklagte wäre daher allenfalls dann zu einer entsprechenden Information des Klägers über eine Verlegung der Abfahrt verpflichtet gewesen, wenn die Reederei ihn diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. der Kläger beim Beklagten zu der Buchung weitergehende Informationen, etwa auch zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und somit nachvertragliche
Die Kosten für die Schiffspassage von dem Automobilclub wurden ohne Verpflichtung erstattet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 23060
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