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Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2013
- 223 C 9261/13 -
Bank darf Bearbeitungsentgelt für Ratendarlehen erheben
Bearbeitungsentgelt als unverkennbarer Teil des Gesamtpreises stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung dar und unterliegt keiner Kontrolle durch das Gericht
Im Rahmen der Privatautonomie steht es einer Bank frei, ein Ratendarlehen gegen ein Bearbeitungsentgelt zu überlassen. Ist dieses unverkennbar Teil des Gesamtpreises, handelt es sich um keine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt somit auch nicht der Kontrolle durch das Gericht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren schloss ein Ehepaar Ende März 2012 bei einer Münchner
Darlehensnehmer halten Bearbeitungsentgelt im Nachhinein für eine unangemessene Benachteiligung
Später forderten die Darlehensnehmer diese Summe von der
Bank sieht in Bearbeitungsentgelt Preiskomponente
Die
Ehepaar hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor dem das Ehepaar Klage erhob, wies diese ab. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht. Das Entgelt sei im Vertrag wirksam vereinbart worden.
Bearbeitungsentgelt stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern abschließende Bestimmung des Preises dar
Im Rahmen der Privatautonomie stehe es der
Darlehensnehmer hätten über Preis verhandeln können
Den Darlehensnehmern habe es freigestanden, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Da sie ihn unverändert annahmen, schuldeten sie ihn und haben ihn auch zu Recht bezahlt. Kontrollmaßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts sei nicht § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nur die Frage, ob ein Wucher vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17153
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