wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 20.09.2006
262 C 20011/06 -

Kein Schmerzensgeld bei Sturz über „Tigerente“ im Kindergarten

Nicht für jedes Lebensrisiko gibt es Verantwortliche

Janoschs Tigerenten dürfen im Kindergarten frei herumlaufen. Ein Kindergartenkind, das über eine 15 Kilo schwere Tigerente gestolpert war und sich einen Zeh brach, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein dreijähriges Kind fiel in einem Kindergarten über eine ca. 15 Kilogramm schwere „Tigerente“ und brach sich einen Zeh. Daraufhin verklagte es, vertreten durch die Mutter, den Kindergarten und seine Erzieherin vor dem Amtsgericht München auf Schmerzensgeld, da die Tigerente aus seiner Sicht aufgrund des Gewichts als Spielzeug nicht geeignet sei und die Erzieherin die Aufsichtspflicht verletzt habe.

Das Amtsgericht München teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nicht für jedes sich verwirklichende Lebensrisiko gibt es auch einen Verantwortlichen. So sah das Amtsgericht München insbesondere keinen Grund dafür anzunehmen, dass eine „Tigerente“ als Spielzeug ungeeignet sei. Das bloße Gewicht stelle keinen ausreichenden Umstand dar, bringe es im Gegenteil doch eine höhere Standfestigkeit mit sich. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, wäre jede Form von Spielzeug gefährlich. Das leichte Spielzeug würde zu leicht umkippen und könnte zum schlagen oder raufen benutzt werden. Fest verankerte oder unbewegliche Gegenstände gäben nicht nach und stellten als Hindernis eine Gefährdung dar. Selbst Gummibälle müssten verboten werden, weil man auf ihnen ausrutschen könnte und sie damit ein Verletzungsrisiko darstellten. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass Gefährdungen oder Verletzungen von Kindern nicht immer ausgeschlossen werden können. Das Gericht sah auch keine Aufsichtspflichtverletzung. Insbesondere sei eine Erzieherin nicht verpflichtet, sich ununterbrochen um jedes einzelne Kind zu kümmern. Eine solche Forderung hätte zur Folge, dass jedes Kind eine eigene Erzieherin bräuchte, die es ununterbrochen beaufsichtigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 06.11.2006

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3296 Dokument-Nr. 3296

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3296

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?