wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 06.08.2015
275 C 11538/15 -

Diebstahl aus Hotelsafe gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Auch bei Beeinträchtigung des Erholungserfolgs stellt Diebstahl keinen Reisemangel dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Diebstahl aus dem Hotelsafe in der Regel keinen Reisemangel darstellt, sondern zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.

Im zugrunde liegenden Verfahren buchte der Kläger aus Neuengönna für sich und seine Ehefrau am 31. Juli 2014 bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik für die Zeit vom 25.November bis 9. Dezember 2014.

Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Reise aufgrund des Einbruchs

Der Kläger behauptete, dass am 4. Dezember 2014 in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet wurden. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Er verlangte von dem Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 756,98 Euro für das entwendete Geld. Außerdem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und verlangte Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Wie an der Zimmertür erkennbar, sei es zumindest zuvor bereits zu einem Einbruchversuch gekommen. Der Reiseveranstalter hätte besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Reisenden treffen müssen.

Diebstahl ist kein Reisemangel

Da sich der Reiseveranstalter weigerte, den Schaden zu regulieren, erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel darstellt, auch wenn er den Erholungserfolg beeinträchtigt. Ein Diebstahl sei eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.

Alte Einbruchsspuren an der Hoteltür deuten nicht auf besondere Sicherheitsgefährdung des Hotels hin

Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertüre alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. Um ein Organisationsverschulden der Beklagten und damit einen Mangel zu begründen, bedürfe es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt habe, so das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: allgemeines Lebensrisiko | Diebstahl | Hotel | Hotelsafe | Reisemangel | Reisemängel

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21957 Dokument-Nr. 21957

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21957

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?