Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 20.09.2007
- 281 C 8045/07 -
Reiserücktrittsversicherung: Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist nicht versichert
Zur rechtzeitigen Stornierung einer Reise bei Krankheit - Lieber zu früh als zu spät absagen
Die Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung nicht mitversichert. Der Reisende darf mit der Stornierung nur warten, wenn mit einer Genesung bis zum Reiseantritt sicher gerechnet werden kann. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die spätere Klägerin buchte für die Weihnachtsferien 2006 für sich und ihren 13-jährigen Sohn eine Auslandsreise. Am 13.11.06 erkrankte der Sohn an
Richter: Bloße Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung ist nicht versichert
Der zuständige Richter am AG München wies die Klage der Mutter ab: Es sei in der Rechtssprechung weithin anerkannt, dass die bloße Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung nicht versichert sei. Dieses Risiko müsse die Versichertengemeinschaft nicht tragen. Dieser Grundsatz sei auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Hier dürfe das Risiko einer erfolgreichen medikamentösen Einstellung des Patienten auf die Diabeteserkrankung nicht auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden. Ein Abwarten mit der
Nur wenn der Arzt versichert, dass mit einer rechtzeitigen Genesung gerechnet werden kann, liegt keine grobe fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor
Dazu wurde der behandelnde Arzt gehört. Dieser bestätigte zwar, dass er erst am 15.12.06 ausdrücklich von der Reise abgeraten habe. Eine Versicherung bei Beginn der Behandlung, der Sohn könne auf jeden Fall mit der Reisefähigkeit rechnen, habe er aber nicht abgegeben. Dies wohl auch deshalb, weil es keinen Ausnahmefall darstelle, dass eine Einstellung auf die Diabeteserkrankung nicht ohne Komplikationen erfolge. Da also von einer sicheren Reisefähigkeit bei Eintritt der Erkrankung nicht auszugehen war, hätte die Klägerin bereits am 13.11.06 stornieren müssen. Mehr als die bereits gezahlten 492 Euro stehen ihr nicht zu.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 02.06.2008
- Bedenkzeit ist erlaubt: Reiserücktritt bei Schwangerschaft nicht sofort erforderlich
(Landgericht Köln, Urteil vom 26.10.2006
[Aktenzeichen: 24 S 40/06]) - Kein Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung bei bereits vorhandener schwerer Grunderkrankung
(Landgericht München I, Beschluss vom 21.09.2005
[Aktenzeichen: 13 S 10188/05])(Amtsgericht München, Urteil vom 22.04.2005
[Aktenzeichen: 241 C 38973/04]) - Zur Frage der unverzüglichen Reisestornierung bei stationärer Behandlung und dem Zeitpunkt der Unterrichtung der Reiserücktrittversicherung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.09.2004
[Aktenzeichen: 23a C 587/03])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6137
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6137
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.