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Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2009
- 343 C 27136/08 -
AG München zum Schmerzensgeldanspruch beim Sturz in einer Straßenbahn
Bei einem Sturz vor dem Finden eines zuverlässigen Halteplatzes haftet Straßenbahnbetreiber
Grundsätzlich hat ein Fahrgast einer Straßenbahn sich ausreichend festzuhalten. Tut er dies nicht, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn er bei einer Abbremsung der Straßenbahn zu Fall kommt. Kommt es allerdings aufgrund einer Vollbremsung zum Sturz bevor man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden hat, haftet der Halter der Straßenbahn. Beim Schmerzensgeld ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt; dies reduziert das angemessene Schmerzensgeld erheblich. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stieg der spätere Kläger Ende Juli 2007 in eine vollbesetzte Münchner
Fahrgast hätte sich laut Straßenbahnbetreiber richtig festhalten müssen
Der Fahrgast verlangte darauf hin von den Betreibern der
Schmerzensgeldanspruch besteht – aber in geringerem Maß
Darauf hin erhob der Fahrgast Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm dem Grunde nach Recht, sprach allerdings ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld zu.
Fahrgast muss sich selbst um Sicherheit kümmern
Grundsätzlich hafte der Halter einer Tram für Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge. Allerdings müsse ein Fahrgast sich auch selbst um seine Sicherheit kümmern. Halte er sich nicht ausreichend fest, könne er keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadenersatz fordern.
Fahrgast hat nicht in jeder Situation die Möglichkeit, sich festzuhalten
Allerdings könne von einem Fahrgast nicht in jeder Situation erwartet werden, dass er sich ausreichend festhalte. Ausnahmen gebe es z.B. dann, wenn der Fahrgast gerade dabei sei, seinen Fahrausweis zu entwerten, wozu er schließlich verpflichtet sei. Eine Ausnahme stelle auch die Situation da, in der der Fahrgast gerade dabei sei, sich hinzusetzen.
Mitverschulden des Fahrgastes scheidet hier aus
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die
Bei Schmerzensgeldbemessung muss Ausmaß und Schwere der Verletzung berücksichtigt werden
Die Brille des Klägers sei daher zu bezahlen. Allerdings seien die Schmerzensgeldvorstellungen überhöht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld allein auf Grund der
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100,- Euro angemessen
Der Kläger war weder krankgeschrieben, noch erlitt er eine bleibende Verletzung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wunde genäht werden musste, sei ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100,- Euro angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9034
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