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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.08.2006
- 5 O 1439/06 -
Kein Schadensersatzanspruch für Fahrgast nach Sturz in Linienbus
Fahrgast muss sich stets festen Halt suchen
Eine Frau, die bei einem Bremsmanöver in einem Linienbus gestürzt war, erhält kein Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Die 65-jährige Klägerin stieg am 6.10.2005 an der Haltestelle Rosenplatz in Osnabrück in einen Linienbus der Beklagten, die ein Busunternehmen betreibt. Obwohl im vorderen Bereich des Fahrzeugs mehrere Plätze frei waren, setzte sie sich nicht sofort, sondern ging in die Mitte des Busses. Als der Fahrer des Busses das Fahrzeug abbremste, kam die Klägerin zu Fall und verletzte sich.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Busunternehmen und vom Fahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,- € sowie Schadensersatz von knapp 3.000,- € verlangt. Dazu hat sie behauptet, im Eingangsbereich des Busses habe sich kein Entwertungsautomat für Fahrkarten befunden. Nur deshalb habe sie sich in die Mitte des Fahrzeugs begeben müssen. Der Fahrer habe jedoch pflichtwidrig nicht gewartet, bis sie einen sicheren Halt gefunden habe, sondern sei sogleich losgefahren. Außerdem habe er unnötigerweise eine Vollbremsung vollzogen. Durch den Sturz habe sie u.a. tiefe Schürf- und Schnittwunden, Prellungen und einen Bluterguss am rechten Knie erlitten. Auf Grund dessen sei sie zeitweise arbeitsunfähig gewesen. Außerdem sei ihre Zahnbrücke irreparabel beschädigt worden, was allein einen Schaden von 2.250,- € verursacht habe.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Pflichtverstoß der Beklagten nicht bewiesen sei. Zwar sei der Fahrer unstreitig losgefahren, ohne sich vergewissert zu haben, ob die Klägerin im Bus bereits sicheren Halt gefunden hatte, das sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen. Grundsätzlich sei es nämlich Sache des Fahrgastes, für einen solchen Halt zu sorgen. Der Fahrer eines Linienbusses, der einen Fahrplan einzuhalten habe, dürfe daher darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, nachkämen. Etwas anderes könne ausnahmsweise gelten, wenn für den Fahrer leicht erkennbare Anhaltspunkte bestünden, dass ein Fahrgast nicht in der Lage sein könnte, dieser Obliegenheit zu genügen, etwa wegen einer schweren Behinderung. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Eine Wartepflicht habe weiter auch nicht deshalb bestanden, weil zugestiegene Fahrgäste ihren Fahrschein nur in der Fahrzeugmitte hätten entwerten können. Die Klägerin habe nämlich nicht bewiesen, dass im Eingangsbereich des Busses ein Entwertungsgerät nicht vorhanden gewesen sei.
Schließlich habe die Klägerin auch nicht beweisen können, dass der Fahrer unnötig stark gebremst habe. Die hierzu vernommenen Zeugen hätten zu den Gründen für die Bremsung keine Angaben machen können. Damit aber lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer den Bremsvorgang weicher und für die Klägerin ungefährlicher habe gestalten können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 29.08.2006
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Dokument-Nr. 2937
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