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Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2012
- 22 U 251/11 -
Straßenbahn-Fahrgast muss sich festen Halt suchen: 80-jährige Frau haftet für Sturz in anfahrender Straßenbahn allein
Sturz aufgrund eigener Unachtsamkeit begründet erhebliches Mitverschulden an Unfall / Kein Schadenersatzanspruch gegen Verkehrsunternehmen
Jeder Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels muss sich festen Halt verschaffen. Tut er dies nicht, begründet dies ein erhebliches Mitverschulden. Besondere Rücksicht ist nur bei Fahrgästen mit einer schweren Behinderung zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam eine damals 80-jährige Frau in einer
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand nicht
Das Kammergericht entschied gegen die Frau. Das Landgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Schadenersatz verneint. Zwar sei ein Verkehrsunternehmen im Falle einer Verletzung des Köpers oder der Gesundheit eines Menschen beim Betrieb einer Schienenbahn zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 1 Abs. 1 HPflG). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dem
Erhebliches Mitverschulden der Frau lag vor
Der Klägerin habe hier ein erhebliches
Unachtsamkeit war Ursache des Sturzes
Die mangelnde Vorsicht der Klägerin sei aus Sicht der Richter ursächlich für den
Kein Sorgfaltspflichtverstoß durch Straßenbahnfahrer
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2011
[Aktenzeichen: 32 O 164/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 78 NZV 2013, 78
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Dokument-Nr. 15242
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