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Amtsgericht München, Urteil vom 03.04.2009
- 343 C 35535/06 -
AG München zum Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
Geschädigter muss versuchen, Mietwagen zum kostengünstigeren Normaltarif zu erhalten
Besteht auf Grund eines Unfalls ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, darf der Mietwagen nicht automatisch zum im Regelfall teueren Unfallersatztarif angemietet werden. Zunächst muss versucht werden, einen Wagen zu einem Normaltarif zu bekommen, ansonsten besteht die Gefahr, auf den zusätzlichen Kosten sitzen zu bleiben. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im November 2004 kam es zu einem
Versicherung ersetzt nur Normaltarif für Mietwagen
Die gegnerische
Möglichkeit für günstigeren Tarif war gegeben
Die zuständige Richterin des AG München wies diese Klage jedoch ab.
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestünde nur, soweit diese erforderlich seien. Dazu müsse der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass er trotz aller Anstrengungen auf dem Markt keinen günstigeren Tarif erhalten konnte. Die Beweisaufnahme habe nun ergeben, dass sich der Fahrer des Transporters überhaupt keine Gedanken über die Kosten gemacht hatte. Er wusste, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des AG München vom 03.07.2009
- Haftpflichtversicherung ist nicht zur Zahlung des "Unfallersatztarifs" verpflichtet
(Landgericht Coburg, Urteil vom 27.10.2006
[Aktenzeichen: 32 S 75/06]) - Autovermieter hat die Pflicht im Unfallersatzgeschäft auf Tarife, die deutlich über dem Normaltarif liegen, hinzuweisen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.12.2008
[Aktenzeichen: 14 O 492/08])
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Dokument-Nr. 8246
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