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Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2018
- 411 C 976/18 -
Vermieter darf Genehmigung zur Hundehaltung nur aus wichtigem Grund versagen
Ablehnung darf nicht auf bloße allgemeine Befürchtungen gestützt werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Genehmigung der Hundehaltung vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden darf.
Das klagende Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen und wollte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes der Rasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 - 64 ermöglichen. Mit einer
Vermieter verweigert Zustimmung zur Hundehaltung
Der
Keine ausreichenden Gründe für Verweigerung der Zustimmung
Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Der Klageantrag sei ausreichend bestimmt. Die Kläger könnten nicht gezwungen werden, den gewünschten
Artgerechter Haltung grundsätzlich sichergestellt
Unstreitig bewohnen die Kläger eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zwar verfüge die Wohnung nicht über einen Garten, aber es entspreche eher der Ausnahme, dass
Ablehnung setzt konkrete Anhaltspunkte für zu erwartende unzumutbare Belästigung voraus
Zwar sei laut Gericht nachvollziehbar, dass die Beklagten durch eine
Gründe für Annahme besonders schwieriger Haltung oder eines aggressiven Charakters des Hundes nicht ersichtlich
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht, wie es einige Mieter handhaben, einfach ungefragt einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 27124
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