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Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2013
- 413 C 26749/13 -
Mieter darf Hausflur nicht mit einem Video-Türspion überwachen
Überwachung verletzt Persönlichkeitsrechte anderer Mieter und Dritter
Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten und ist somit unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall brachte eine Münchnerin an der Eingangstür ihrer im Erdgeschoß liegenden Etagenwohnung im Stadtgebiet von München einen elektrischen Video-Türspion an, da sie Angst vor ihren Etagennachbarn hatte. Der Türspion funktionierte der Gestalt, dass er tagsüber im "Live-Modus" das Geschehen im
Vermieterin fordert Mieterin zur Entfernung des Video-Türspions auf
Die Kamera wurde Anfang April 2013 von der Vermieterin bei einer Hausbegehung entdeckt. Die
Mieterin verweigert Entfernung der Kamera
Die
Pflicht zur Beseitigung der Kamera bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter gerechtfertigt
Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht. Die Vermieterin kann Beseitigung verlangen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern oder Dritten verletzt ist und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Hierzu ist eine Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitmieter und Dritten und dem Schutzinteresse der Vermieterin einerseits und dem Eigentumsrecht und Überwachungsinteresse der beklagten
Anspruch auf Achtung der individuellen Persönlichkeit besteht auch gegenüber einer Privatperson
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG gibt dem einzelnen einen Anspruch auf Achtung der individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson. Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Dies beinhaltet für die Mitmieter nicht nur die Freiheit, die Wohnung oder das Haus zu verlassen oder zu betreten, ohne dass ein Mitmieter dies stets überwacht und jederzeit feststellen kann. Es beinhaltet darüber hinaus auch das Recht, ungestört und nicht überwacht Besuch zu empfangen.
AG bejaht Verletzung der Privatsphäre von Mitmietern und Besuchern durch Videoüberwachung
Hier wurde die Privatsphäre der Mitmieter und Besucher verletzt, da die
Videoüberwachung auch nicht aufgrund von Streitigkeiten mit den Nachbarn gerechtfertigt
Das Gericht stellt weiter fest, dass dieser Eingriff auch nicht gerechtfertigt wegen der Streitigkeiten mit den Nachbarn war. Eine Überwachung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe auf die Person der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Wohneigentum: Videoüberwachung einer WEG-Anlage muss unter Beachtung der Privatsphäre und des Datenschutzes ausgestaltet sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2013
[Aktenzeichen: V ZR 220/12]) - Vorbeugende Videoüberwachung in Aufzug eines Wohnhauses unzulässig
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.08.2008
[Aktenzeichen: 8 U 83/08])
Jahrgang: 2016, Seite: 550 ZMR 2016, 550
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Dokument-Nr. 18194
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