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Amtsgericht München, Urteil vom 16.03.2018
- 424 C 13271/17 -
Abbau einer Außentreppe berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Treppendiebstahl für Vermieter nicht zumutbar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung den Vermieter dazu berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im Zwangsversteigerungsverfahren im Mai 2016 das Anwesen ersteigert. Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren war die damalige Eigentümerin, welche bis zu ihrem Auszug in der Wohnung im 1. Stock des Anwesens wohnte. Der Beklagte ist
Vermieter kündigt Mietverhältnis
Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 28. März 2017 fristlos und begründete dies damit, dass der Beklagte eine im Außenbereich des Anwesens stehende und mit dem Anwesen verbundene Eisentreppe ohne Einwilligung des Klägers nach der Ersteigerung entfernt hatte. Diese
Mieter sieht sich als Eigentümer der Treppe
Der Kläger war der Ansicht, dass die
AG: Treppe gehört als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zum Erbbaurecht des Klägers
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Nach Überzeugung des Gerichts liege ein wichtiger Grund vor, welcher die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage zerstört habe. Der Beklagte habe vorliegend einen
Entfernung der Treppe macht Zugang zum 1. Stock des Hauses unmöglich
Die Wegnahme der
Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar
Die festgestellte schuldhafte Vertragsverletzung berechtige zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sie so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden könne.
Verwertung der Treppe war keine spontane Handlung
Zu Lasten der Beklagten spreche, dass der Wert der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26322
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