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Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2017
- 452 C 3269/17 -
Mieter müssen ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschkeller haben
Jeweiliges Abholen des benötigten Schlüssels bei der Verwaltung für Mieter nicht zumutbar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mietern, die nach Auffassung des Vermieters unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum machen, nicht aufgegeben werden darf, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen.
Das klagende Ehepaar des zugrunde liegenden Falls ist seit 1976
Kläger verlangen ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum
Die Kläger beantragen, ihnen wieder durch Überlassung eigener
Vermieter verweist auf unsachgemäße Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger
Die beklagte
Kläger halten jeweiliges Abholen des Schlüssels bei der Verwaltung für unzumutbar
Die Kläger wollen Ende 2013 lediglich verschmutzte Regenbekleidung gewaschen haben. Gegenstände habe man nur nach einem Wasserschaden zwischenlagern müssen, da die
Vermieter darf Gebrauch an Teil des Mietobjekts nicht einseitig entziehen
Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht und verurteilte die Beklagte, den Klägern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der dafür erforderlichen
Berufung zurückgenommen
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde am 9. November 2017 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht neben dem Hinweis auf die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Begründung zusätzlich darauf hingewiesen hatte, dass die hier von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25259
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