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Amtsgericht München, Urteil vom 12.09.2013
- 454 C 13676/11 -
Frisch geputztes Treppenhaus: Mieter hat nach Sturz auf erkennbar nasser Treppe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Rutschgefahr aufgrund des Putzmittelgeruchs und Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden eindeutig zu erkennen
Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, trägt bei einem Sturz selbst die Schuld und hat weder Anspruch auf Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 51 jährige Kläger ist Mieter einer Wohnung in München. Am 3. Juli 2009 stürzte er im
Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz
Der Kläger hält ein
Mieter trägt 100 &iges Mitverschulden am Sturz
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100 prozentigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall aus. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am
Zahlung der Haftpflichtversicherung hat auf Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss
Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Sturz auf nasser Treppe: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei gut erkennbarer Gefahr
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.03.2013
[Aktenzeichen: 6 U 5/13]) - Fehlender Warnhinweis: Schmerzensgeld bei Sturz im wischnassen Treppenhaus
(Amtsgericht München, Vergleich vom 19.11.2003
[Aktenzeichen: 262 C 20973/03])
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Dokument-Nr. 20834
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