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Amtsgericht München, Urteil vom 12.09.2013
454 C 13676/11 -

Frisch geputztes Treppenhaus: Mieter hat nach Sturz auf erkennbar nasser Treppe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Rutschgefahr aufgrund des Putzmittelgeruchs und Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden eindeutig zu erkennen

Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, trägt bei einem Sturz selbst die Schuld und hat weder Anspruch auf Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 51 jährige Kläger ist Mieter einer Wohnung in München. Am 3. Juli 2009 stürzte er im Treppenhaus. Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor gereinigt worden und deshalb rutschig war. Warnschilder waren angeblich nicht aufgestellt. Der Mann erlitt eine dislozierte Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden. Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen. Zudem hat er eine 11 Zentimeter lange Narbe und leidet wegen der Folgen des Unfalls an Depressionen. Aufgrund des Unfalls ist er zu 50 % schwerbehindert und erhält seit 1. Februar 2010 er Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro für angemessen. Zusätzlich verlangt er Schadensersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis zum 1. Januar 2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung. Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest Kosten. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt. Der Kläger erhob Klage gegen seine Vermieterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Mieter trägt 100 &iges Mitverschulden am Sturz

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100 prozentigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall aus. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Nach Auffassung des Gerichts wiegt die Mitschuld des Klägers hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Auch habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, sodass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.

Zahlung der Haftpflichtversicherung hat auf Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss

Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 20834 Dokument-Nr. 20834

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