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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.03.2013
- 6 U 5/13 -
Sturz auf nasser Treppe: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei gut erkennbarer Gefahr
LG Coburg zur Frage der Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Coburg die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung einer Frau abgewiesen, die auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt war. Die Gerichte verneinten einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens des Reinigungsunternehmens. Sofern eine Gefahr ohne weiteres erkennbar sei, müsse nicht noch ausdrücklich vor ihr gewarnt werden. Die Gefahr warnt sozusagen vor sich selbst.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls gab an, im November 2008 in einem Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten
Klägerin beanstandet fehlende Hinweisschilder auf gewischte Treppe und verlangt Schmerzensgeld
Die Klägerin wollte deshalb vom Reinigungsunternehmen 10.000 Euro Schmerzensgeld. Daneben sollte festgestellt werden, dass das Reinigungsunternehmen ihr alle Schäden aus dem Unfall zu bezahlen hat. Die Klägerin erklärte, dass sie erst nach dem
Putzfirma verweist auf Eigenverschulden der Klägerin
Das beklagte Reinigungsunternehmen verteidigte sich damit, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die
LG verneint Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Das Landgericht Coburg stellte fest, dass das Reinigungsunternehmen keine Sicherungspflichten verletzt habe. Es muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen kann. Deswegen kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar ist. So war es aber im vorliegenden Fall nicht. Die
OLG weist Berufung der Klägerin zurück
Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin erfolglos vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dieses hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für überzeugend und führte aus, dass keine Besonderheit darin zu sehen ist, wenn die Reinigungsarbeiten einige Minuten später als üblich stattgefunden haben. Mit einer geringfügigen Verschiebung bei regelmäßigen Reinigungsarbeiten muss immer gerechnet werden. Deshalb wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und sie muss die Kosten für beide Instanzen bezahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 08.01.2013
[Aktenzeichen: 23 O 412/12]
- Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Sturz auf der Treppe zum U-Bahnhof bei Schneeglätte
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012
[Aktenzeichen: 215 C 116/10]) - Treppe zum Wasser warnt vor sich selbst – Fußgänger muss mit nassen Stufen rechnen
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.05.2012
[Aktenzeichen: 8 U 1030/11]) - Kein Schadensersatz nach Sturz auf Treppe einer Kirche
(Landgericht Coburg, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 22 O 273/10])
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Dokument-Nr. 16263
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