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Amtsgericht München, Urteil vom 13.01.2012
- 474 C 19752/11 -
AG München zum Schadensersatzanspruch eines Mieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Kein Anspruch auf Schadensersatz nach geschlossenem Vergleich über Beendigung des Mietverhältnisses
Grundsätzlich kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen, falls dieser eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht und dieser in Wirklichkeit nicht besteht. Schließen beide Parteien einen Vergleich, kommt es darauf an, ob mit diesem ein "Schlussstrich" unter das Mietverhältnis gezogen werden sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigenbedarf vorhanden ist. Dann scheiden Schadenersatzansprüche des Mieters aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem
Mieter und Vermieter schließen gerichtlichen Vergleich
Im anschließenden Räumungsprozess vor dem Amtsgericht München bestritt er ebenfalls die Absicht der
Mieter verlangt Schadensersatz wegen nur vorgetäuschten Eigenbedarfs
Der
Vermieterin verweigert Schadensersatzzahlung
Die ehemalige
Für Schadensersatzanspruch muss Kausalzusammenhang zwischen Täuschung durch Vermieter und Auszug des Mieters bestehen
Der
Absicht des Vergleichs entscheidend
Allein der Abschluss eines Räumungsvergleiches führe noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung der Kausalität. Es komme dabei insbesondere darauf an, welchen Sachverhalt die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten. Wollten sie mit dem
Vergleich diente zur Beseitigung des Streits über die Frage des Vorliegens eines Eigenbedarfs
Vorliegend habe der
Ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH: Auch bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfkündigung, die formal unwirksam ist, hat ein Mieter Anspruch auf Schadensersatz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 231/07]) - BGH: Eigenbedarfskündigung gilt auch für Neffen und Nichten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 159/09]) - Kündigung wegen Eigenbedarfs: Benennung der Person, für die die Wohnung benötigt wird, für Kündigungsschreiben ausreichend
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 317/10])
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Dokument-Nr. 15017
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