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Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2019
- 484 C 17510/18 WEG -
Einbau einer Außenklimaanlage auf Sondernutzungsfläche bedarf Zustimmung der Miteigentümer
Ungenehmigte bauliche Veränderung ist zu beseitigen und ursprünglicher Zustand wiederherzustellen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage wieder entfernt werden muss. Eine auf einer Sondernutzungsfläche vor der Erdgeschosswohnung installierte Klimatruhe einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen ist somit zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind
WEG hält Installierung der Klimaanlage für bauliche Veränderung
In der Gemeinschaftsordnung der
Beklagte verweisen auf ihr unter der starken Hitze der Sommer leidendes Kleinkind
Die Beklagten trugen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der
AG: Klimagerät wurde unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer auf Sondernutzungsfläche errichtet
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Die Beklagten hätten hier unberechtigter Weise ohne Genehmigung der
Installierung einer Außen-Klimaanlage nicht einzige Möglichkeit zur Abkühlung heißer Räume im Sommer
Sei ein solcher Nachteil festgestellt worden, so wie hier, müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27752
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