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Amtsgericht München, Urteil vom 28.02.2019
- 484 C 18186/18 WEG -
Wohnungseigentümer kann Installation von Überwachungskameras untersagt werden
Bei Installation von Wildcams kann im Einzelfall eine das Maß des Zulässigen überschreitende Beeinträchtigung vorliegen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass auch die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, im konkreten Einzelfall unzumutbar sein kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung einer
Kamera kann angeblich nur Bilder in drei Meter Entfernung aufnehmen
Der Beklagte, der vorgerichtlich noch erklärt hatte, dass es sich um eine bloße
Miteigentümer fühlt sich durch Kameraüberwachung beeinträchtigt
Der Kläger fühlte sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er gab an, nicht aufgenommen werden zu wollen, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhalte. Der Antrag des Beklagten auf Genehmigung der Überwachungskamera sei im Oktober 2018 schon gar nicht erst auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt worden.
AG untersagt Überwachung von Gemeinschaftsflächen mit technischen Geräten
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen die
Kameras dürfen nur auf Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers gerichtet sein
Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sei jeder
Überwachungsdruck für Untersagung der Kamerainstallation ausreichend
In der Installation der Wildcam habe eine Beeinträchtigung vorgelegen, die das Maß des Zulässigen überschreitet. Unstreitig sei, dass die Wildcam in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert war. Es komme auch nicht darauf an, ob die Wildcam lediglich in einer Weite von drei Metern filmen könne oder darüber hinausgehend. Die Rechtsprechung sehe es regelmäßig sogar als ausreichend an, dass durch das Vorhandensein einer derartigen
Notwendige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft liegt nicht vor
Es fehle auch an der notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass das Interesse der Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar sei und aufgrund der entsprechenden Darlegungen auch durchaus ein erhöhtes Sicherheitsinteresse bestehen möge. Dies führe aber nicht dazu, dass die Beklagte berechtigt sei, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. Zudem habe der Beklagte die Absicht weiterer Überwachungsmaßnahmen in einer E-Mail vom 1. September 2018 konkret angekündigt in der der Beklagte wörtlich schreibt: "[...] Und wer weiß, vielleicht lege ich mir doch noch eine SpyCam zu".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
- Wohnungseigentümer muss auf Hausflur gerichtete Kamera in Wohnungseingangstür entfernen
(Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015
[Aktenzeichen: 70 C 17/15]) - Überwachung des Nachbargrundstücks mittels Kamera trotz Verpixelung unzulässig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 23.07.2015
[Aktenzeichen: 57 S 215/14])
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Dokument-Nr. 27418
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